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Fragen und Antworten


Fragen und Antworten

Wann bekomme ich eine Rehabilitation?
Indikationen und Ziele der Rehabilitation sind durch die Kostenträger vorgegeben. Bei der GRV (Gesetzliche Rentenversicherung) geht es um die Vermeidung von Frühverrentung, bei der GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) um Gesundheitsmaßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, bei der GUV (Gesetzliche Unfallversicherung) um Schadensbewältigung nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Wie lange dauert eine Rehabilitation?
In der Regel drei Wochen, wenn erforderlich auch länger.

Wie oft habe ich Anspruch auf eine Rehabilitation?
Vier Jahre nach der letzten Rehabilitation, wenn medizinisch erforderlich auch eher. 

Die Rehabilitation wird abgelehnt, was tun?
Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid ein in Absprache mit dem Arzt, der die Rehabilitation empfohlen hat. Dabei sind wir Ihnen gerne behilflich - bitte wenden Sie sich an eine unserer Kliniken, die Ihre Indikation behandelt.

Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben.

Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl

Was passiert im Widerspruchsverfahren?
Der Kostenträger überprüft seine Entscheidung und evtl. wird ein Gutachter eingeschaltet.

Wie finde ich eine geeignete Rehabilitationsklinik?
Fragen Sie Ihren Arzt, ob er Ihnen eine geeignete Klinik empfehlen kann. Darüber hinaus dürfen Sie Wünsche äußern, die der Kostenträger berücksichtigen muss (Wahlrecht nach § 9 SGB IX). Alle wichtigen Informationen rund um das Wahlrecht fasst auch unser Flyer zusammen.

Welche Kosten kommen auf mich zu?
Die Zuzahlungen bei stationärer Rehabilitation der GRV und GKV betragen aktuell
10 Euro pro Tag, wobei es Möglichkeiten der Befreiung gibt. Bei ambulanter Rehabilitation der GRV erfolgt keine Zuzahlung. Die Fahrtkosten werden in beiden Fällen übernommen. Bei ambulanten Vorsorgeleistungen und Kompaktkuren der GKV entstehen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten sowie eine Zuzahlung zu den verordneten Anwendungen.

Wird für die Rehabilitation Urlaub angerechnet?
Bei stationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation nicht. Die Zeiten zählen als Arbeitsunfähigkeit bei HV (Heilverfahren) und AHB (Anschlussheilbehandlung) bzw. AGM (Anschlussgesundheitsmaßnahme).

Kann ich meinen Urlaub für eine Rehabilitation nutzen?
Ja, dies ist möglich bei ambulanten Vorsorgeleistungen der GKV - jedoch nicht möglich bei stationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation über GRV.

Muss der Arbeitgeber im Anschluss an die Rehabilitation Urlaub gewähren?
Vorausgesetzt, es besteht Anspruch auf Urlaub. Dann hat der Arbeitgeber diesen im Anschluss an die Rehabilitation zu gewähren, wenn Sie dies wünschen.

Was sage ich meinem Arbeitgeber?
Wenn Sie den Bescheid über die Bewilligung der medizinischen Rehabilitation erhalten haben, teilen Sie den Beginn der Rehabilitation Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit. Falls betriebsbedingte Gründe dem vorgesehenen Antritt der Rehabilitation entgegenstehen, teilen Sie dies dem Kostenträger mit und bitten um Terminverschiebung.

In welche Klinik komme ich?
Der Kostenträger gibt die Einrichtung vor, eigene Vorschläge müssen jedoch berücksichtigt werden. Sie haben aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts im
§ 9 SGB IX die Möglichkeit, sich selber eine Klinik auszusuchen. Wir beraten Sie dazu gerne. Aufgrund der Gesundheitsreform 2007 haben alle Patienten der Krankenversicherung ein nunmehr unbegrenztes Wunschrecht, sofern die Klinik zertifiziert ist. (Umkehrschluss aus § 40 Abs. 2 S. 2. SGB V)
Bitte wenden Sie sich an die Klinik Ihrer Wahl.
Umfassende Informationen finden Sie aber auch auf der Seite "Ihr Weg zur Reha".

Die Krankenkasse sagt, dass sie mit der X-Klinik keinen Vertrag habe.
Alle Kliniken der Dr. Becker Klinikgesellschaft haben mit allen gesetzlichen Krankenkassen Verträge nach § 111 SGB V geschlossen. Aufgrund dieser Verträge können wir alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln. Das bedeutet, dass diese Aussage der Krankenkasse falsch ist.

Die Krankenkasse fordert zusätzliche Mehrkosten ein, damit ich in die X-Klink gehen kann. Was soll ich tun?
Berufen Sie sich auf Ihr gesetzliches Wunsch- und Wahlrecht.

"§ 40 SGB V: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus,
um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in durch wohnortnahe Einrichtungen. Leistungen nach
Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1
des Elften Buches zu erbringen.

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen."

Nur wenn Sie in eine zertifizierte Klinik ohne Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V wollen, haben Sie die Mehrkosten zu tragen. Aber alle Kliniken der Dr. Becker Klinikgesellschaft haben einen Versorgungsvertrag und sind zertifiziert.
Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde es sogar den Krankenkassen untersagt, zwar den Wahlwunsch des Versicherten zuzulassen, sich aber zu weigern, die Mehrkosten zu bezahlen, falls die gewünschte Klinik teurer ist als die vorgeschlagene.

Haben auch Arbeitslose Anspruch auf eine Rehabilitation?
Ja, sowohl ALG I-  als auch ALG II-Empfänger und Arbeitssuchende ohne Leistungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit.

Kann ich auch zu Hause wohnen und eine Rehabilitation in Anspruch nehmen?
Eine ambulante Rehabilitation wird zunehmend vorrangig von der GRV und der GKV angeboten. Dabei handelt es sich oft um ähnliche therapeutische Anwendungen wie bei einer stationären Rehabilitation. Wird keine ambulante Rehabilitation gewünscht, kann Widerspruch beim Kostenträger eingelegt und eine Umwandlung in eine stationäre Rehabilitation beantragt werden.

Mein Partner/mein Kind benötigt meine Begleitung bei der Rehabilitation, wer übernimmt die Kosten?
Nach vorheriger Beantragung und wenn medizinisch erforderlich werden die Kosten für eine Begleitperson von dem Kostenträger übernommen, der die Rehabilitation des Partners/Kindes bewilligt hat.

Wie ist es möglich mit dem Partner oder der Familie gemeinsam in Rehabilitation zu gehen?
In dem Sie die für jedes Mitglied geeignete Rehabilitation herausfinden und diese bei dem jeweils zuständigen Kostenträger beantragen und eine hierfür geeignete Klinik vorschlagen. So lassen sich unter einem Dach verschiedene Heilverfahren beliebig kombinieren (z. B. bietet bundesweit einmalig die Klinik Norddeich Rehabilitations-programme für Eltern und Kinder an - auch bei unterschiedlichen Indikationen).

Wer übernimmt die Kosten, wenn mich mein Kind in die Rehabilitation begleiten muss?
Bei Kindern unter 12 Jahren können die Kosten von Ihrem Kostenträger übernommen werden, wahlweise zur Finanzierung einer Haushaltshilfe.

Ist Rehabilitation auch weiter entfernt vom Wohnort möglich?
AHB (Anschlussheilbehandlung) möglichst im Umkreis von 100 km - bei HV (Heilverfahren) gibt es keine Entfernungsbegrenzung und sie ist auch in anderen Bundesländern möglich.

Können Bewohner aus den neuen Bundesländern auch in den alten Bundesländern eine Rehabilitation antreten?
Ja, ebenso umgekehrt.

Sind meine Kosten für die Rehabilitation steuerlich absetzbar?
Sowohl die Kosten einer Kur bzw. Rehabilitationsleistung als auch andere Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden!
Wenn eine Kur/Rehabilitationsleistung
- zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und
- eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint und
- die Kur unter ärztlicher Überwachung stattfindet
können die von Ihnen getätigten Aufwendungen steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden.

Um diesen Nachweis zu erbringen wenden Sie sich bitte vor Antritt der Maßnahme an einen Amtsarzt, der Ihnen ein entsprechendes Attest ausstellt. Den Amtsarzt finden Sie in Ihrem Gesundheitsamt. Gegebenenfalls reicht auch eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die Bezuschussung der Kurbehandlung und Arztkosten aus. Sprechen Sie in diesem Fall bitte Ihr zuständiges Finanzamt an.
Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Wo finde ich Antragsformulare für eine Rehabilitation?
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Kostenträger, der Ihnen alle notwendigen Formulare zur Verfügung stellen kann.
Antragsformulare der Dt. Rentenversicherung Bund können Sie hier herunterladen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir in einem Flyer "Wie bekomme ich eine Rehabilitation?" für Sie zusammengefasst. Den Flyer können Sie sich hier herunterladen.

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