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Zuständiger Kostenträger


Wer übernimmt die Kosten?

Zuständige Kostenträger

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV, SGB VI)

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV, SGB V)

Gesetzliche Unfallversicherung (GUV, SGB VII)

Kriegsopferfürsorge

Sozialhilfe

Beihilfe

Private Krankenversicherung (PKV)

Weitere Fragen

 Ministerien für Gesundheit

Für stationäre und ambulante medizinische Rehabilitation werden die vollen Kosten von den zuständigen Kostenträgern übernommen. Als ergänzende Leistungen werden im Bedarfsfall gewährt

  • Reisekosten,
  • Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten,
  • Entgeltersatzleistung (z. B. Übergangsgeld oder Verletztengeld) bei Wegfall der Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bzw. bei vorherigem Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld.

Für alle Kostenträger gilt der Vorrang der ambulanten und teilstationären Leistungen vor stationären Leistungen (§19 Abs.2 SBG IX).

Bei stationärer Rehabilitation haben Sie selbst eine Zuzahlung zu leisten. Es gibt hier jedoch Möglichkeiten der Befreiung. Nähere Auskünfte über Leistungen zur Rehabilitation erteilen Ihnen die zuständigen Kostenträger.

Als Kostenträger kommen in Frage:

Gesetzliche Rentenversicherung (GRV, SGB VI)

Dazu gehören die Deutsche Rentenversicherung (bisher BfA, LVA), Bundesknappschaft, Seekasse und Bahnversicherungsanstalt.

Sie erbringen bei erwerbsfähigen Versicherten medizinische und/oder berufliche Rehabilitation um einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorzubeugen oder eine bestehende Einschränkung zu mildern, wenn zu erwarten ist, dass dies mit der Maßnahme erreicht werden kann (Vermeidung von Frühverrentung). Ihr Begründungsprinzip ist somit "Reha vor Rente".

Zielgruppen sind Erwerbstätige, Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, Arbeitssuchende und andere Personen mit Beitrags- oder Wartezeiten.

Im einzelnen gehören dazu:

  • stationäre und ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur onkologischen Rehabilitation nach Akutbehandlungen von Krebserkrankungen
  • Rehabilitation für Kinder bei besonderen Erkrankungen mit Bezug zur Erwerbsfähigkeit

Die GRV ist vorrangig zuständig für medizinische Rehabilitation. Diese kann als Heilverfahren (HV) oder als Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlussgesund-heitsmaßnahme (AGM) in eigenen oder anerkannten Beleg-Kliniken durchgeführt werden.

Antragsformulare der Dt. Rentenversicherung Bund können Sie hier herunterladen.

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV, SGB V)

Sie erbringt medizinische Leistungen zur Rehabilitation um die gesundheitliche Situation zu verbessern und ist dann zuständig, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig (v. a. GRV, GUV) zuständig ist. Das Begründungsprinzip für die medizinische Rehabilitation ist "Reha vor Pflege".

Zielgruppen sind vor allem Kinder und Jugendliche, Hausfrauen und Rentner.

Medizinische Rehabilitation kann als ambulante (§ 23,2 SGB V) oder stationäre Vorsorgeleistung (§ 23,4 SGB V) erbracht werden. Erfolgt sie im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt wird sie als Anschlussrehabilitation (AR) bezeichnet. Stationäre Rehabilitation wird in Einrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V erbracht.

Medizinische Vorsorge für Mütter (§ 24), auch als Mutter-Kind-Maßnahme, kann in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung erbracht werden.

Ambulante Vorsorgeleistungen werden in anerkannten Kurorten erbracht. Neben der Übernahme der Kurarzt-Kosten wird ein Anteil der Kosten für Heilmittel (z. Zt. 90%) und ein täglicher Zuschuss für die übrigen Kosten (z. Zt. 13 EUR, für Kleinkinder bis zu 21 EUR) gewährt.

Ambulante Vorsorgeleistungen können auch in Form einer Kompaktkur durchgeführt werden. Kompaktkuren werden in anerkannten Kurorten mit indikationsbezogenen Programmen angeboten und in Gruppen durchgeführt.

Gesetzliche Unfallversicherung (GUV, SGB VII)

Dazu gehören gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand u. a.

Sie erbringen medizinische, berufliche und soziale Leistungen zur Rehabilitation, wenn die Einschränkung oder der Schaden Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sind.

Zielgruppen sind Erwerbstätige, auch Schüler und Studenten.

Der Unfallversicherungsträger hat möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern. Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

Kriegsopferfürsorge

Sie erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Gesundheitsschäden durch Kriegsdienst, Wehrdienst oder Zivildienst und ist auch für die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten und bei Impfschäden zuständig

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn kein anderer Träger die Kosten übernimmt.

In den meisten Fällen handelt es sich um psychiatrische Rehabilitation und medizinische Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen. 

Beihilfe

Als eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge beteiligt sie sich an den Kosten für medizinische Rehabilitation und Vorsorgeleistungen. Der Anteil der Beihilfe an den Aufwendungen für Rehabilitation richtet sich nach den individuellen Bemessungsgrundsätzen des Beihilfeberechtigten. Der Differenzbetrag kann von einer zusätzlichen Versicherung getragen werden, wenn dieses Risiko individuell vertraglich abgesichert ist.

Private Krankenversicherung (PKV)

Die Kosten für eine Anschlussheilbehandlung werden von der PKV in der Regel übernommen, da sie formal wie ein Krankenhausaufenthalt behandelt wird. 

Ob die PKV die Kosten für ein Heilverfahren übernimmt, ist vom Umfang des individuell abgeschlossenen Vertrags des Patienten abhängig. Bitte überprüfen Sie als Privatpatient im Vorhinein Ihren Versicherungsschutz.

Weitere Fragen

Individuelle Fragen zur Kostenübernahme beantworten Ihnen auch gerne unsere Kliniken.

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