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Zuzahlungen der Patienten
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- Zuzahlungen, die damit begründet werden, dass durch die Ausübung Ihres Wunschrechts (Klinik Ihrer Wahl) höhere Kosten entstehen sind gesetzlich NICHT zulässig. Weitere Informationen und Formulare zur Ausübung des Wunschrechts finden Sie hier.
- Eine Anrechnung von Urlaub für die Zeit der stationären und ambulanten Rehabilitation erfolgt nicht. Die Fehlzeiten gelten als arbeitsunfähig erkrankt.
Die DBKG informiert:
Sowohl die Kosten einer Kur bzw. Rehabilitationsleistung als auch andere Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden!
Wenn eine Kur/ Rehabilitationsleistung
- zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und
- eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint und
- die Kur unter ärztlicher Überwachung stattfindet
können die von Ihnen getätigten Aufwendungen steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, wenden Sie sich bitte vor Antritt der Maßnahme an einen Amtsarzt, der Ihnen ein entsprechendes Attest ausstellt. Den Amtsarzt finden Sie in Ihrem Gesundheitsamt. Gegebenenfalls reicht auch eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die Bezuschussung der Kurbehandlung und Arztkosten aus. Sprechen Sie in diesem Fall bitte Ihr zuständiges Finanzamt an. Für weiterführende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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