Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Sollte der Kostenträger Ihrem Antrag im Einzelfall nicht entsprechen, so muss dies in einem Bescheid begründet werden. Hierin sind die konkreten Gründe in Ihrem individuellen Fall darzulegen und warum die finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft schwerer wiegt als Ihr Wunsch. Sie müssen dem Bescheid entnehmen können, von welchen Gesichtspunkten die Krankenkasse ausgeht und wie diese gewichtet sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dies in seinem Schreiben vom 13.08.2009 an die Krankenkassen deutlich gemacht.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Sollte der Kostenträger Ihrem Antrag im Einzelfall nicht entsprechen, so muss dies in einem Bescheid begründet werden. Hierin sind die konkreten Gründe in Ihrem individuellen Fall darzulegen und warum die finanzielle Belastung der Versichertengemeinschaft schwerer wiegt als Ihr Wunsch. Sie müssen dem Bescheid entnehmen können, von welchen Gesichtspunkten die Krankenkasse ausgeht und wie diese gewichtet sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dies in seinem Schreiben vom 13.08.2009 an die Krankenkassen deutlich gemacht.