








Sowohl die Kosten einer Kur bzw. Rehabilitationsleistung als auch andere Krankheitskosten können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.
Wenn eine Kur/ Rehabilitationsleistung |
können die von Ihnen getätigten Aufwendungen steuerlich als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden.
Um diesen Nachweis zu erbringen, wenden Sie sich bitte vor Antritt der Maßnahme an einen Amtsarzt, der Ihnen ein entsprechendes Attest ausstellt. Den Amtsarzt finden Sie in Ihrem Gesundheitsamt. Gegebenenfalls reicht auch eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse über die Bezuschussung der Kurbehandlung und Arztkosten aus. Sprechen Sie in diesem Fall bitte Ihr zuständiges Finanzamt an. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. |
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Ein Überblick von Dr. Volker Koch, Leitender Oberarzt der pädiatrischen Abteilung der Dr. Becker Klinik Norddeich
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