|
Wie und bei wem muss ein Antrag gestellt werden, um Tinnitus
in der Brunnen-Klinik behandeln lassen zu können? Wenn
Sie eine stationäre medizinische Rehabilitation in Anspruch
nehmen möchten, ist zunächst der zuständige Kostenträger
zu ermitteln. Dabei gilt unter Berücksichtigung der persönlichen
Situation folgendes:
- Bei Erwerbstätigkeit mit
Beiträgen an die Rentenversicherung (in den letzten 24
Monaten mindestens 6 Beiträge oder insgesamt 60 Kalendermonate)
Zuständig: Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft,
etc.)
- Bei Erwerbstätigkeit ohne
Ansprüche an die Rentenversicherung
Zuständig: gesetzliche Krankenkasse
oder private Krankenversicherung und Beihilfestelle
- Bei Arbeits- oder Wegeunfall
sowie Berufskrankheiten
Zuständig: Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft
- Bei fehlendem Anspruch an die
Krankenkasse
Zuständig: Sozialhilfeträger (Sozialamt
/ Landschaftsverband)
- Bei Jugendlichen mit Schulbesuch,
Studium
Zuständig: Rentenversicherung (Antrag als Kinderheilverfahren)
oder Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 1997 dauern Maßnahmen der medizinischen
Rehabilitation (Heilverfahren) in der Regel drei Wochen, können
aber bei medizinisch begründeter Notwendigkeit verlängert
werden. In der Psychosomatik werden allerdings häufig
primär vier oder sogar sechs Wochen gewährt.
Es kann je nach Kostenträger von der Antragstellung kann
je nach Kostenträger von der Antragstellung bis zur Aufnahme
in der Rehabilitationsklinik einige Zeit vergehen. Grundsätzlich
besteht bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen nach
SGB VI (Sozialgesetzbuch) alle vier Jahre Anspruch auf ein
Heilverfahren. Davon kann abgewichen werden, wenn vorzeitige
Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich
sind.
Antragsverfahren
Sie stellen einen Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens
mit Hilfe Ihres Hausarztes oder niedergelassenen Facharztes
(HNO-Arzt oder Nervenarzt, der die Notwendigkeit bescheinigt)
beim für Sie zuständigen Leistungsträger. Es
kann zweckmäßig sein, dass der Arzt die Eilbedürftigkeit
attestiert, um eine Beschleunigung der Bearbeitung zu erreichen.
Der Antrag wird an die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger,
die private Krankenversicherung, die Beihilfestelle, die Berufsgenossenschaft
oder das Sozialamt gerichtet.
Der Kostenträger prüft den Antrag auf Vorliegen des
Anspruchs (Versicherungszeiten) sowie auf medizinische Notwendigkeit.
Es ist möglich, dass Sie zu diesem Zweck zu einer Untersuchung
in die Praxis eines niedergelassenen Facharztes bestellt werden.
Sie sollten zu diesem Termin alle erreichbaren medizinischen
Unterlagen mitnehmen.
Ein Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens besteht
nur dann, wenn:
- alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft
sind und, falls ein Rentenversicherungsträger die Leistung
für Erwerbstätige übernimmt:
- die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben bedroht oder
bereits eingeschränkt ist,
- durch das Heilverfahren die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt
bzw. stabilisiert werden kann.
Sie können die Klinik auswählen
Nach dem SGB IX haben Sie die Möglichkeit, für Ihre
Behandlung eine bestimmte Klinik auszusuchen. Nachdem Ihr Antrag
vom Leistungsträger geprüft und bearbeitet wurde,
bekommen Sie Nachricht, ob das Heilverfahren genehmigt wurde.
Liegt ein positiver Bescheid vor, können Sie sich mit der
Klinik wegen eines Aufnahmetermins in Verbindung setzen; gerne
nimmt aber auch die Klinik mit Ihnen Kontakt auf. Der Anreise
steht nun nichts mehr im Wege.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an
uns wenden.
Ihr Team der Brunnen-Klinik.
|