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Der Weg zur Rehabilitation

Wie und bei wem muss ein Antrag gestellt werden, um Tinnitus in der Brunnen-Klinik behandeln lassen zu können? Wenn Sie eine stationäre medizinische Rehabilitation in Anspruch nehmen möchten, ist zunächst der zuständige Kostenträger zu ermitteln. Dabei gilt unter Berücksichtigung der persönlichen Situation folgendes:

  • Bei Erwerbstätigkeit mit Beiträgen an die Rentenversicherung (in den letzten 24 Monaten mindestens 6 Beiträge oder insgesamt 60 Kalendermonate)
    Zuständig: Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft, etc.)
  • Bei Erwerbstätigkeit ohne Ansprüche an die Rentenversicherung
    Zuständig: gesetzliche Krankenkasse oder private Krankenversicherung und Beihilfestelle
  • Bei Arbeits- oder Wegeunfall sowie Berufskrankheiten
    Zuständig: Unfallversicherung, Berufsgenossenschaft
  • Bei fehlendem Anspruch an die Krankenkasse
    Zuständig: Sozialhilfeträger (Sozialamt / Landschaftsverband)
  • Bei Jugendlichen mit Schulbesuch, Studium
    Zuständig: Rentenversicherung (Antrag als Kinderheilverfahren) oder Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 1997 dauern Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Heilverfahren) in der Regel drei Wochen, können aber bei medizinisch begründeter Notwendigkeit verlängert werden. In der Psychosomatik werden allerdings häufig primär vier oder sogar sechs Wochen gewährt.

Es kann je nach Kostenträger von der Antragstellung kann je nach Kostenträger von der Antragstellung bis zur Aufnahme in der Rehabilitationsklinik einige Zeit vergehen. Grundsätzlich besteht bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen nach SGB VI (Sozialgesetzbuch) alle vier Jahre Anspruch auf ein Heilverfahren. Davon kann abgewichen werden, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.


Antragsverfahren


Sie stellen einen Antrag auf Gewährung eines Heilverfahrens mit Hilfe Ihres Hausarztes oder niedergelassenen Facharztes (HNO-Arzt oder Nervenarzt, der die Notwendigkeit bescheinigt) beim für Sie zuständigen Leistungsträger. Es kann zweckmäßig sein, dass der Arzt die Eilbedürftigkeit attestiert, um eine Beschleunigung der Bearbeitung zu erreichen. Der Antrag wird an die Krankenkasse, den Rentenversicherungsträger, die private Krankenversicherung, die Beihilfestelle, die Berufsgenossenschaft oder das Sozialamt gerichtet.

Der Kostenträger prüft den Antrag auf Vorliegen des Anspruchs (Versicherungszeiten) sowie auf medizinische Notwendigkeit. Es ist möglich, dass Sie zu diesem Zweck zu einer Untersuchung in die Praxis eines niedergelassenen Facharztes bestellt werden. Sie sollten zu diesem Termin alle erreichbaren medizinischen Unterlagen mitnehmen.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens besteht nur dann, wenn:

  • alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und, falls ein Rentenversicherungsträger die Leistung für Erwerbstätige übernimmt:
  • die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben bedroht oder bereits eingeschränkt ist,
  • durch das Heilverfahren die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt bzw. stabilisiert werden kann.

Sie können die Klinik auswählen


Nach dem SGB IX haben Sie die Möglichkeit, für Ihre Behandlung eine bestimmte Klinik auszusuchen. Nachdem Ihr Antrag vom Leistungsträger geprüft und bearbeitet wurde, bekommen Sie Nachricht, ob das Heilverfahren genehmigt wurde. Liegt ein positiver Bescheid vor, können Sie sich mit der Klinik wegen eines Aufnahmetermins in Verbindung setzen; gerne nimmt aber auch die Klinik mit Ihnen Kontakt auf. Der Anreise steht nun nichts mehr im Wege.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

Ihr Team der Brunnen-Klinik.

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