Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So sind alle Kliniken der Dr. Becker Unternehmensgruppe z. B. nach DIN ISO EN 9001:2008 und den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) zertifiziert.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Schnell und einfach auszufüllende Formulare zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier.
Zur Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben die Krankenkassen Ihrem berechtigten Klinikwunsch zu entsprechen.
Wie wichtig Ihr Klinikwunsch sein kann, zeigt das Schreiben einer Patientin aus der Dr. Becker Heinrich Mann Klinik.
Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie besonders darauf, dass die Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften Qualitätsstandards therapiert. So sind alle Kliniken der Dr. Becker Unternehmensgruppe z. B. nach DIN ISO EN 9001:2008 und den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation (DEGEMED) zertifiziert.
Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich die Klinik Ihrer Präferenz auszusuchen, sofern diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen. Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung. Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Schnell und einfach auszufüllende Formulare zur Ausübung Ihres Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier.
Zur Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts finden Sie hier ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit. Danach haben die Krankenkassen Ihrem berechtigten Klinikwunsch zu entsprechen.
Wie wichtig Ihr Klinikwunsch sein kann, zeigt das Schreiben einer Patientin aus der Dr. Becker Heinrich Mann Klinik.
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistungen bestimmt der Kostenträger. Grundsätzlich haben ambulante und teilstationäre Leistungen Vorrang vor stationärer Rehabilitation. Letztere dauert in der Regel drei Wochen, wenn erforderlich auch länger.
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl, denn Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik ist zu entsprechen.
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistungen bestimmt der Kostenträger. Grundsätzlich haben ambulante und teilstationäre Leistungen Vorrang vor stationärer Rehabilitation. Letztere dauert in der Regel drei Wochen, wenn erforderlich auch länger.